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1. Tennisclub Neustadt e.V.

Beiträge und Satzung

Jahresbeiträge

Aktive Mitglieder 150,00 €
Fördernde Mitglieder 80,00 €
Jugendliche 45,00 €
Studenten, Azubis 55,00 €
Arbeitslose 85,00 €
Rentner 110,00 €
Ehrenmitglieder 0,00 €
Ehepaar 260,00 €
Ehepaar mit 1 Jugendlichen 285,00 €
Ehepaar mit 2 Jugendlichen 310,00 €

Platzbenutzung (pro Platz und Stunde)

Nichtmitglieder 10,00 €

Pflichtstunden

  • Erwachsene, Studenten, Azubis, Zivildienstleistende, Jugendliche ab 18 Jahren – 8 Stunden
  • Jugendliche (bis zum vollendeten 17. Lebensjahr) – 5 Stunden

Werden keine oder nur anteilige Pflichtstunden geleistet, wird im Folgejahr der für jede nicht geleistete Pflichtstunde ein Pflichtstundenbeitrag in Höhe von 10,- € erhoben. Werden Stunden über den Pflichtstundensatz hinaus erbracht, sind die hierfür zu erbringenden Arbeiten vorher mit dem Technischen Leiter, Sportfreund Alexander Szabo, abzustimmen. Für diese Leistungen wird eine Vergütung von 5.- € / h gewährt.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein wurde im Jahr 1991 gegründet und in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neustadt in Sachsen am 9.6.1992 eingetragen.
(2) Der Verein führt den Namen 1. Tennisclub Neustadt e. V. (1. TCN). Er ist unmittelbarer Nachfolger der seit 1951 bestehenden Sektion Tennis in Neustadt.
(3) Der Sitz des Vereins ist in Neustadt in Sachsen.
(4) Das Wahrzeichen des Vereins enthält des Neustädter Stadtwappen, Tennisschläger und Ball.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Bau und die Unterhaltung einer Tennissportanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Notwendige Aufwendungen können nach Maßgabe der Vorschriften des öffentlichen Dienstes ersetzt werden.

§ 3 Neutralität

Der Verein verhält sich in politischen und konfessionellen Fragen neutral. Eine Meinungsbildung in sportlichen Belangen wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Sächsischen Landessport-Bundes e.V. (SLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des SLSB und des Sächsischen Tennisverbandes E.V. (STV)

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1.12. des Kalenderjahres und endet am 30.11. des darauffolgenden Jahres.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein.
(1) Der Verein besteht aus: - aktiven Mitgliedern - fördernden Mitgliedern - jugendlichen Mitgliedern - in Ausbildung befindlichen Mitgliedern - Ehrenmitgliedern - Nichtaktiven Mitgliedern
(2) Aktive sind Mitglieder, welche eine Spielberechtigung für eine Wettkampfmannschaft besitzen.
(3) Fördernde Mitglieder sind Personen über 18 Jahre, die sich dem Tennissport in Neustadt verbunden fühlen, einen angemessenen Beitrag erbringen und nach eigenem Ermessen am Vereinsleben teilhaben.
(4) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(5) In Ausbildung befindliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einem Ausbildungsverhältnis stehen, noch in schulischer Ausbildung stehen oder einem Studium nachgehen. Der Abschluss der Ausbildung ist dem Verein unaufgefordert zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres mitzuteilen.
(6) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein , den Tennissport oder den Sport überhaupt, verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
(7) Nichtaktive sind Mitglieder, die keine Spielberechtigung für Wettkampfmannschaften haben.
(8) Die Mitglieder anerkennen Anordnung und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnung befugten Organe, Ausschüsse und Personen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag mit 2/3-Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
(3)Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
(4)Bei der Aufnahme von Mitgliedern sollen die vorhandenen Spielmöglichkeiten berücksichtigt werden.
(5) Die Hauptversammlung kann über die Erhebung einer Eintrittsgebühr entscheiden.

§ 8 Rechte des Mitglieds

(1) Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichberechtigt im aktiven und passiven Wahlrecht.
(3) Jugendliche Mitglieder sind bei der Wahl des Jugendwarts stimmberechtigt.

§ 9 Pflichten des Mitglieds

(1) Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung, den Ordnungen des Vereins, den Beschlüssen seiner Organe und den daraus abgeleiteten Anordnungen der Mitglieder des Vorstandes sowie aus den Satzungen von Verbänden denen der Verein angehört.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge, Umlagen und Ersatzkosten zu bezahlen.
(4) Zur Erhaltung der Tennisanlagen sind die Mitglieder verpflichtet unentgeltliche Pflichtarbeitsstunden zu leisten. Bei Nichterfüllung oder Leistungsverzug sind durch das Mitglied Ersatzkosten zu tragen. Die Anzahlung der Pflichtarbeitsstunden, deren Ableistung und mögliche Ersatzkosten pro Stunde werden jährlich durch die Hauptversammlung festgelegt.
(5) Vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Schaden ist dem Verein zu ersetzen.

§ 10 Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen und Gebühren

(1) Diese werden durch die Hauptversammlung festgelegt.
(2) Wenn nichts anderes festgelegt wird, ist die Aufnahmegebühr nach schriftlicher Bestätigung der Mitgliedschaft fällig.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 15.2. zu zahlen, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres endet.
(4) Umlagen können nur mit einer Zweckbindung beschlossen werden.
(5) Für Nichtmitglieder gelten die festgesetzten Gebühren.
(6) Arbeitslose, Erwerbslose und Mitglieder, die wieder in eine Ausbildung eintreten müssen, können auf Antrag Beitragsermäßigung durch den Vorstand erhalten. Die Beitragsermäßigung ist durch Arbeitsleistungen zu kompensieren, deren Höhe jährlich festgelegt wird.
(7) Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder die den ordentlichen Jahresbeitrag nicht bis zum 15.2. entrichtet haben, können dem Vorstand nach einmaliger Mahnung ohne weiteres in ihren Mitgliederrechten suspendiert oder nach einer zweiten Mahnung auch von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
(3) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied; - mit der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber im Rückstand ist. - Die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt. Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt. - sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.
(4) Das Mitglied ist vor einem Ausschluss vom Vorstand anzuhören.
(5) Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
(6) Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb on 2 Wochen Berufungsrecht zu. Die Berufung ist schriftlich an den Ehrenrat zu richten. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
(7) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 12 Disziplinarangelegenheiten

(1) Zuständig für Disziplinarangelegenheiten ist er Ehrenrat.
(2) Disziplinarangelegenheiten sind Verstöße und Verfehlungen gegen; - die Satzungen und die satzungsmäßig erlassenen Bestimmungen des SLSB, DTB, STV und Vereins. - die Anordnungen des Vereins und seiner Organe - den sportlichen Anstand - die Ehre und das Ansehen aller mit dem Tennissport befassten Personen und Organe.
(3) Es können folgende Strafen verhängt werden; - Verwarnung - Geldbuße bis zu - Ausschluss auf bestimmte Zeit von der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins. - Spielsperre - Enthebung oder zeitweiser oder dauernder Ausschluss vom Amt als Mitglied eines Organs oder Ausschlusses aus dem Verein.
(4) Bevor eine Strafe ausgesprochen wird, ist der Betroffene anzuhören. Die Begründung für die Strafe muss schriftlich erfolgen und im Verein ausgehängt werden.

§ 13 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind: 1. Die Hauptversammlung 2. Der Vorstand 3. Der Ehrenrat (2) Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.
(3) Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.
(4) Wiederwahl ist möglich.

§ 14 Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung muss im I. Quartal des Folgejahres durchgeführt werden.
(2) Eine Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung aller Mitglieder. Die Einladungen haben spätestens 10 Tage vor der Hauptversammlung zu ergehen und die Tagesordnung zu enthalten.
(3) In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen werden: 1. Geschäftsbericht des Vorstandes 2. Bericht der Kassenprüfer 3. Entlastung des Schatzmeisters 4. Entlastung des Vorstandes 5. Wahl der Organe Bestätigung oder Wahl der Ausschussmitglieder, des (der) Vertreters(in) der Mannschaftsspieler, Nichtmannschaftsspieler und des Jugendsprechers(in). 6. Satzungsänderungen 7. Festlegung der Vereinsbeiträge, Umlagen, Gebühren und Ersatzkosten 8. Genehmigung des Haushaltsvorschlags für das laufende Jahr 9. Behandlung der Anträge
(4) In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichte, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von 10 % der Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage. Die Einladung erfolgt nach Maßgabe des §14 (2).
(5) Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Präsidenten bis zum 30.3. des laufenden Jahres schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Sie sind in die Tagesordnung einzeln aufzunehmen.
(6) Durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.
(8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald die Wahl durch offene Abstimmung von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widersprochen wird.
(9) Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn die Änderungen unter Angabe der betroffenen Bestimmungen im vorgeschlagenen Wortlaut in der Tagesordnung angekündigt waren.
(10) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an der Präsident, 3 Stellvertreter und 2-4 Beisitzer. - Präsident - Vizepräsident Stellvertreter - Schätzmeister Stellvertreter - Technischer Leiter Stellvertreter - Pressewart/Schriftführer Beisitzer - Jugendwart Beisitzer - Vereinsbeauftragter Beisitzer Falls ein Ehrenpräsident ernannt ist, hat er Sitz und Stimme im Vorstand.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es sollte jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder für eine Wahlperiode gewählt sein Der Vorstand bleibt über eine Amtszeit hinaus, bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes, im Amt.
(3) Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand, der aus dem Präsidenten und den Stellvertretern besteht. Diese Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
(4)Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(5) Ausgaben über benötigen die Genehmigung zweier Zeichnungsberechtigter.
(6) Sitzungen des Vorstands werden vom Präsidenten einberufen, oder wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstands verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist zulässig. Der Beschluss kommt zustande durch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei allen Mitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden muss. Im übrigen gilt § 14 (10). (7) Der Präsident und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse beratend teilzunehmen.
(8) Für besondere Aufgaben können vom Vorstand zusätzliche Ausschüsse gebildet werden. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit müssen geregelt sein.
(9) Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, ernennt der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Scheidet der Präsident aus, so wählt der Vorstand, welcher seiner Stellvertreter an seiner Stelle tritt.
(10) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

§16 Ehrenrat

(1)Der Ehrenrat besteht aus 3-5 Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen keinem anderen Organ oder Ausschuss angehören mit der Ausnahme des Ehrenvorsitzenden, der Vorsitzender des Ehrenrats ist
(2) Die weiteren Mitglieder sollen langjährige Mitglieder des Vereins sein.
(3) Hat der Verein keinen Ehrenvorsitzenden, so werden der Vorsitzende des Ehrenrats sowie dessen Mitglieder von der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. (3) Er ist zuständig gemäß § 11 (6) und § 12. (4) Die Entscheidung des Ehrenrats ist endgültig.

§ 17 Ausschüsse

(1) Den Ausschüssen gehören 3-5 Mitglieder an. Soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt wird, werden der Vorsitzende und die Ausschussmitglieder durch die Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt oder bestätigt.
(2) Für Einladungen zu Sitzungen und Fassung von Beschlüssen gelten § 14(10) und § 15(6).
(3) Der Vertreter der Mannschaftsspieler und die weiteren Mitglieder des Sport- und Jugendausschusses werden durch die Spielerversammlung, die einmal jährlich stattfindet, gewählt und der Hauptversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. In der Spielerversammlung haben Jugendliche nach vollendetem 16. Lebensjahr aktives Wahlrecht.
(4) Der Jugendsprecher wird durch die Jugendversammlung, die einmal jährlich stattfindet, gewählt und durch die Hauptversammlung bestätigt. In der Jugendversammlung haben alle Jugendlichen aktives Stimmrecht und Jugendliche nach vollendetem 16. Lebensjahr passives Stimmrecht.
(5) Die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden durch die Hauptversammlung gewählt. (6) Sportausschuss - Vizepräsident Vorsitzender - Jugendwart als sein Stellvertreter - Vertreter der Mannschaftsspieler - Vereinsbeauftragter Jugendausschuss - Jugendwart Vorsitzender - Jugendsprecher - 1 weiteres Mitglied Vereins- und Aktivitätenausschuss - Technischer Leiter Vorsitzender - Vereinsbeauftragter Stellvertreter - 2 weitere Mitglieder

§ 18 Rechnungsprüfer

(1) Die Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(2) Sie dürfen keinem Organ oder Ausschuss des Vereins angehören.
(3) Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Hauptversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Verstand berichten.
(4) Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsitznahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.
(5) Die Prüfung der Kasse und des Jahresabschlusses müssen mindestens 2 Rechnungsprüfer vornehmen.
(6) Sofern es die Umstände erfordern, können die Rechnungsprüfer vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung binnen 30 Tagen verlangen.

§ 19 Ordnungen

(1) Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen.
(2) Diese Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen.
(3) Ordnungen sollen bestehen als; - Geschäftsordnung - Spiel- und Platzordnung - Ranglistenordnung - Clubhausordnung - Jugendordnung - Finanzordnung

§ 20 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit ja oder nein erfolgen.
(3) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
(4) Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörden dem STV, SLSB, einer öffentlichen Körperschaft oder einem gemeinnützigen Verein zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu. übertragen. Entsprechendes gilt bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Auflösung des Vereins aufgrund des öffentlichen Vereinsrechts, sowie bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

§ 21 Inkrafttreten

Das Statut tritt mit seiner Beschlussfassung durch die Hauptversammlung in Kraft. Tag der Errichtung: 20.03.1991 Tag der Änderung: 31.01.1992